Anweisung für Schleusenwärter
- 1.
Der Schleusenwärter darf seinen Posten erst verlassen, nachdem er abgelöst worden ist, oder sämtliche Personen die Arbeitskammer und die Schleuse verlassen haben.
- 2.
3Der Schleusenwärter darf nur Personen einschleusen, die nach einer schriftlichen Bescheinigung eines ermächtigten Arztes gesundheitlich tauglich sind.
4Der Schleusenwärter hat sich über das Vorliegen der Bescheinigung zu vergewissern.
5Personen, die zum ersten Mal eingeschleust werden, hat der Schleusenwärter über das beim Einschleusen erforderliche Verhalten zu belehren.
- 3.
6Personen, die unter Alkoholeinwirkung stehen, dürfen nicht eingeschleust werden.
7Stellt der Schleusenwärter eine Alkoholwirkung erst nach dem Einschleusen fest, so hat er die Betreffenden sofort auszuschleusen.
- 4.
8Der Schleusenwärter ist dafür verantwortlich, daß kein Unbefugter die Druckluftventile bedient und daß nicht mehr Personen gleichzeitig ein- oder ausgeschleust werden, als auf dem in der Schleuse befindlichen Anschlag angegeben ist.
- 5.
9Der Schleusenwärter ist für die Einhaltung der für das Ein- und Ausschleusen festgelegten Bestimmungen verantwortlich.
10Er hat dabei insbesondere folgendes zu beachten:- a)
11Der Zeitbedarf für das Einschleusen hat sich nach dem Schleuseninsassen zu richten, der den Druckausgleich am langsamsten erreicht.
12Während des Einschleusens sind die geschleusten Personen ständig im Auge zu behalten.
13Treten bei einer Person Beschwerden auf, ist der Druck in der Schleuse umgehend wieder abzusenken und langsamer als vorher zu steigern.
14Treten dabei erneut Beschwerden auf, ist die betreffende Person auszuschleusen und dem nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bestellten Fachkundigen oder seinem Stellvertreter hierüber Mitteilung zu machen.
- b)
15Das Ausschleusen von Personen hat bei Arbeitsdrücken von 0,7 bar oder darüber grundsätzlich mit Sauerstoff zu erfolgen, dabei ist Tabelle 1 des Anhanges 2 einzuhalten.
16Dabei müssen alle Personen die Sauerstoffatemmaske fest anlegen.
- c)
17Ist wegen technischen Versagens der Sauerstoffanlage das Ausschleusen mit Sauerstoffatmung nicht möglich, hat die Ausschleusung mit Druckluft gemäß Notfalltabelle 1 des Anhanges 2 zu erfolgen.
- d)
18Wird in Notfallsituationen die zulässige Aufenthaltsdauer von Personen in der Arbeitskammer überschritten, sind diese nach der Notfalltabelle 2 des Anhanges 2 mit Sauerstoffatmung auszuschleusen.
- e)
19Kann in Notfallsituationen nach Buchstabe d nicht mit Sauerstoff ausgeschleust werden, hat die Ausschleusung mit Druckluft gemäß Notfalltabelle 3 des Anhanges 2 zu erfolgen.
- f)
20Liegen die Aufenthaltszeiten in der Arbeitskammer zwischen den in den Tabellen angegebenen Werten, ist jeweils die für die höhere Aufenthaltszeit angegebene Ausschleusungszeit einzuhalten.
- g)
21Schwankt der Druck in der Arbeitskammer regelmäßig, z.B. durch Ebbe und Flut bedingt, oder vorübergehend, müssen die Ausschleusungszeiten dem höchsten Druck der jeweiligen Arbeitsschicht entsprechen.
- h)
22Während des Ausschleusens ist die Schleuse mit Frischluft zu spülen.
- 6.
23Der Schleusenwärter darf nur bei Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen von den Ausschleusungszeiten der Tabellen des Anhanges 2 abweichen.
24Hiervon sind der für den Druckluftbetrieb verantwortliche Betriebsleiter oder sein Stellvertreter und der ermächtigte Arzt sofort zu benachrichtigen.
25Die zu schnell ausgeschleusten Personen sind so bald wie möglich in der Krankendruckluftkammer oder - soweit eine solche nicht vorhanden ist - in der Personenschleuse unter den Druck zu setzen, der in der Arbeitskammer bestanden hat und nach den vorgeschriebenen Zeiten der Tabellen des Anhanges 2 auszuschleusen.
- 7.
26Sinkt bei geschlossenem Auslaßhahn der Druck in der Schleuse infolge Undichtigkeit schneller als es die Ausschleusungszeiten der Tabellen des Anhanges 2 vorschreiben, so muß der Schleusenwärter so viel Druckluft einlassen, daß die ordnungsgemäßen Druckstufen und Ausschleusungszeiten eingehalten werden.
- 8.
27Zeigt eine Person beim Ausschleusen Krankheitserscheinungen oder gibt sie Beschwerden an, so hat der Schleusenwärter den Ausschleusungsvorgang sofort zu unterbrechen und auf der erreichten Druckstufe stehenzubleiben, bis die Beschwerden verschwunden sind.
28Ist dies nach einigen Minuten nicht der Fall, so ist der Druck in der Personenschleuse wieder auf den vorausgegangenen Arbeitsdruck zu erhöhen.
29Der Schleusenwärter hat die sofortige Benachrichtigung des ermächtigten Arztes zu veranlassen und den Kranken besonders vorsichtig und langsam auszuschleusen, soweit nicht der benachrichtigte Arzt andere Anweisungen erteilt.
- 9.
30Bei allen Erkrankungen oder Unfällen von Personen in Druckluft ist in jedem Fall der ermächtigte Arzt vor Beginn der Ausschleusung zu verständigen.
31Die Ausschleusung von Erkrankten oder Verletzten ist nach Anweisung des ermächtigten Arztes vorzunehmen.
- 10.
32Die Namen von Erkrankten und Unfallverletzten sind vom Schleusenwärter sofort dem verantwortlichen Betriebsleiter oder seinem Stellvertreter zu nennen.
- 11.
33Erkrankt der Schleusenwärter, so hat er das umgehend seinem nächsten Vorgesetzten anzuzeigen, damit ein Stellvertreter bestellt werden kann.
- 12.
34Jede Beschädigung an der Schleuse oder deren Einrichtung (Türen, Hähne, Druckmesser, Druckschreiber, Uhr, Fernsprechanlage usw.) hat der Schleusenwärter sofort dem verantwortlichen Betriebsleiter oder seinem Stellvertreter anzuzeigen.